AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der avus Gastro GmbH (avus) für die mietweise Überlassung von Software und/oder Hardware, Stand April 2021

  1. Geltungsbereich
    1. Diese AGB gelten nur für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen. Auf Verträge mit Verbrauchern finden Sie keine Anwendung.
    2. Werden für einen Vertragsgegenstand besondere Vertragsbedingungen vereinbart, gehen diese besonderen Vertragsbedingungen den Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Soweit in den besonderen Vertragsbedingungen keine Regelungen getroffen sind, gelten die Sachverhalts-Regelungen in den nachfolgenden AGB.
    3. Diese AGB finden im Rahmen laufender sowie künftiger Verträge mit dem Kunden auch ohne nochmalige gesonderte Einbeziehung Anwendung, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform durch Individualvereinbarung ausgeschlossen wurden.
  2. Vertragsgegenstand und -inhalt
    1. Maßgebend für den vereinbarten Vertragsgegenstand und -inhalt ist die Beschreibung in der Auftragsbestätigung.

      Die Überlassung des Vertragsgegenstandes erfolgt insgesamt nur mietweise. Die eingebaute Hardware bleibt Eigentum von avus.
    2. Es gelten nur die in Textform getroffenen Vereinbarungen und der darin in Bezug genommenen Anlagen. Mündliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes werden erst wirksam, nach dem sie durch avus in Textform bestätigt worden sind. Diese Klausel kann nur durch eine in Textform geschlossene Vereinbarung aufgehoben werden.
    3. Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine in Textform vereinbart sind.
  3. Mietzinszahlung, Laufzeit, Kündigung und Verlängerung des Mietvertrages
    1. Die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses beginnt mit dem 1. des Monats, in dem mit der Installation der Hardware beim Kunden begonnen wird. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Berechnung der monatlichen Laufzeit des Vertrages maßgebend. Die Laufzeit wird in vollen Kalendermonaten berechnet. Der Mietzins ist jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.
    2. Der Vertrag kann erstmals zum Ende der fest vereinbarten ersten Vertragslaufzeit gekündigt werden und sodann zum Ende jeder Verlängerung. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um zwölf Monate. Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
    3. Das Recht zur außerordentlichen - auch fristlosen - Kündigung bleibt unberührt.
    4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Erklärungsgegner.
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden, Änderung der Systemumgebung beim Kunden
    1. Der Kunde übergibt avus rechtzeitig vor Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen avus die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware-/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Erforderliche spätere Änderungen in den durch avus geschuldeten Leistungen durch avus werden auf Kosten und Risiko des Kunden durchgeführt.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen und zu ermöglichen, die für die Implementierung der Software und der Hardware sowie zu deren eventuellen Anpassung erforderlich sind. Dafür ist für avus ein Remote-Zugang hinter der Firewall des Kunden einzurichten und zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Kunde hat avus einen kompetenten entscheidungsbefugten Ansprechpartner für alle auftauchenden Fragen zu benennen und Mitarbeiter sowie Material für erforderliche Tests kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  5. Nutzungsrechte des Kunden an der Mietsache, Erweiterung der Nutzung
    1. avus überträgt auf den Kunden nur ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, einfaches und nicht weiterübertragbares Nutzungsrecht an der im Vertrag spezifizierten Software und Hardware sowie am Dokumentationsmaterial.
    2. Der Kunde darf die Mietsache (Software, Hardware und Dokumentationsmaterial) nur für den im Vertrag genannten Einbauort nutzen. Eine anderweitige Nutzung ist nur zulässig, nachdem avus dieser Nutzung zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. avus kann bei einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen.
    3. Ändert der Kunde die Systemumgebung der Mietsache nachträglich aus Gründen, die nicht von avus zu vertreten sind und wird dadurch eine Neuinstallation des Programmes ganz oder in Teilen auf der Hardware des Kunden erforderlich, darf diese Neuinstallation ausschließlich durch avus selbst oder einen durch avus autorisierten Dritten erfolgen. Das Programm auf dem bisherigen Rechner muss dauerhaft gelöscht werden. Es ist Sache des Kunden, diese dauerhafte Löschung unverzüglich vorzunehmen und avus dies durch Erklärung in Textform eines hierzu rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten nachzuweisen. Alle entstehenden Kosten trägt der Kunde. Soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den bei avus im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten geltenden Preisen, ersatzweise gilt die übliche und angemessene Vergütung als vereinbart.

      Vorstehendes gilt entsprechend für zusätzliche Anpassungsarbeiten an der Software, damit diese innerhalb einer geänderten Systemumgebung ordnungsgemäß funktioniert.
  6. Vervielfältigung der Software
    1. Der Kunde ist zu einer Vervielfältigung des Programmes ganz oder in Teilen nicht berechtigt, es sei denn, dies ist zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Programmes zur Datensicherung und/oder Archivierung erforderlich oder wurde zuvor dem Kunden durch avus in Textform gestattet.
      Der Kunde ist verpflichtet, avus unverzüglich über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien in Textform zu unterrichten.
  7. Umarbeitung des Programmes, Dekompilierung
    1. Der Kunde darf keine Umarbeitung an der Software vornehmen. Umarbeitungen des Programmes erfolgen ausschließlich durch avus oder durch von avus autorisierte Dritte. Die entsprechenden Arbeiten sind gesondert zwischen avus und dem Kunden in Textform zu vereinbaren und durch den Kunden gesondert zu vergüten. Sämtliche Verwertungsrechte an Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes bleiben auch in diesem Falle bei avus. Der Kunde erwirbt auch insoweit nur ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages befristetes Nutzungsrecht.
    2. Die Dekompilierung des Programmes durch den Kunden oder einen durch den Kunden beauftragten Dritten ist unzulässig.
    3. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummer o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  8. Überlassung der Mietsache an Dritte
    1. Der Kunde ist ohne vorherige durch avus in Textform erteilte Erlaubnis nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen oder diesen in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.
      Die unselbstständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden oder sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ist zulässig.
    2. Befindet sich die Mietsache in einem Objekt, das der Kunde nicht selbst betreibt, so ist der Kunde nach vorheriger Zustimmung durch avus in Textform berechtigt, die Mietsache einem Pächter im Rahmen eines Pachtverhältnisses zu überlassen. Der Kunde hat gegenüber avus Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn der jeweilige Pächter im Verhältnis zu avus die selben Verpflichtungen durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung übernimmt, die der Kunde nach den vorliegenden AGB gegenüber avus zu erfüllen hat und der Kunde schriftlich gegenüber avus die Haftung für etwaige Pflichtverletzungen des Pächters übernimmt.
  9. Anzeige- und Obhutspflichten des Kunden, Geheimhaltung und Abwehr von Ansprüchen Dritter
    1. Der Kunde ist verpflichtet, avus Fehlfunktionen der Mietsache unverzüglich in Textform zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von avus zur Problemanalyse im Rahmen des ihm zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an avus unverzüglich weiterleiten.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, avus einen beabsichtigten Wechsel von Rechnern, auf denen die Software der Mietsache eingesetzt ist oder der Kassenstation, unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit avus mit erforderlichen Vorarbeiten und Erhebungen schnellstmöglich beginnen kann.
    3. Der Kunde hat avus unverzüglich in Textform davon zu unterrichten und hierzu alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, falls Dritte sich eigener Rechte an der Mietsache wie Urheberrechten, Markenrechten oder vergleichbare andere Rechte berühmen. Die Verteidigung gegen solche Rechtsberühmungen obliegt ausschließlich avus.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software der Mietsache vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er ist weiter verpflichtet, seine Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbstständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinzuweisen, dass die Anfertigung von Kopien der Software der Mietsache unzulässig ist. Die dem Kunden durch den Mietvertrag überlassene Software enthält rechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und genießt Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat deshalb nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Er hat seine Mitarbeiter zu einer gleichlautenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, wenn und soweit Kunde oder seine Mitarbeiter in rechtmäßiger Weise durch Dritte Kenntnis von den geheim zuhaltenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, insbesondere also dem Quellcode der Software erhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet weiter, wenn und soweit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere also der Quellcode der Software, in rechtlich zulässiger Weise öffentlich bekannt werden.

      Der Nachweis dafür, dass der Kunde auf rechtmäßige Weise Kenntnis von den vorstehend bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Dritter Seite erlangt hat oder dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenkundig geworden sind, obliegt dem Kunden.
  10. Rechte des Kunden bei Mängeln, Anpassung der Software durch avus
    1. avus ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages auftretende Mängel an der Mietsache einschließlich der Dokumentation zu beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von avus durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    2. Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, nachdem avus ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst dann auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von avus verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete durch den Kunden nachzuweisende Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten an einer Mängelbeseitigung bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
    3. avus ist berechtigt, die Spezifikationen der Software der Mietsache an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder veränderten marktrechtlichen Anforderungen anzupassen, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit der Software nicht gemindert ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese Anpassungen zu ermöglichen.
    4. Funktionsstörungen der Mietsache, die auf einer Nichtbeachtung der Dokumentation oder des Benutzerhandbuches beruhen, sind keine Mängel. Werden insoweit unberechtigte Mängelansprüche von Seiten des Kunden gegen avus geltend gemacht, hat der Kunde die avus dadurch entstehenden Aufwendungen nach der allgemeinen Preisliste von avus zu ersetzen.
  11. Haftungsbeschränkungen
    1. Die verschuldensunabhängige Haftung von avus nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
    2. Die Haftung von avus für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).
      Dies gilt entsprechend für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen von avus.
    3. avus haftet bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust des Kunden nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn oder soweit die Datensicherung aus durch avus zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von avus im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden.
  12. Rückgabe der Mietsache, Rückbauverpflichtung von avus
    1. Die Nutzung der Software der Mietsache durch den Kunden ist nach Ablauf der Laufzeit des Vertrages unzulässig.
    2. Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde die gesamte installierte Software einschließlich der Datei des Benutzerhandbuches auf dem Hardwaresystem des Kunden zu löschen und avus diese Löschung durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung eines dazu rechtsgeschäftlich ausreichend Bevollmächtigten nachzuweisen.
      Ausdrucke des Handbuches und der Dokumentation hat der Kunde mit Vertragsbeendigung unverzüglich an avus entschädigungslos herauszugeben.
      Herauszugeben sind des Weiteren die dem Kunden überlassenen aber nicht eingebauten Ersatzteile, wie beispielsweise RFID Reader.
    3. avus ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre beim Kunden eingebaute Hardware nach Wahl von avus ganz oder teilweise wieder auszubauen. avus ist nicht verpflichtet, beim Kunden den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  13. Vertragsstrafenversprechen
    1. Der Kunde ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen nachfolgende Verpflichtungen an avus eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe in das billige Ermessen von avus gestellt ist und deren Höhe gerichtlich überprüft werden kann:

      • Überschreiten des vertraglichen Nutzungsrechtes gemäß Z. 5.1 und 5.2
      • Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot der Software entgegen Z. 6
      • Verstoß gegen das Umarbeitung- und Dekompilierungsverbot gemäß Z. 7
      • Verstoß gegen das Geheimhaltungsverbot aus Z. 9.4
      • Verstoß gegen die Rückgabe- und Unterlassungsverpflichtung aus Z. 11

      Weitergehende Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche werden durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
  14. Aufrechnungsverbot
    1. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von avus ist nur zulässig, soweit sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung des Kunden kann nur mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis erfolgen.
  15. Zahlungsverzug des Kunden
    1. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, sind Verzugszinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von avus werden dadurch nicht ausgeschlossen.
  16. Gerichtsstand
    1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als beiderseitiger Gerichtsstand die Zuständigkeit des für den Sitz von avus zuständigen Gerichtes hiermit vereinbart.
  17. Anwendbares Recht
    1. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Besondere Vertragsbedingungen für den Umfang der durch avus und dem Kunden zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Mängelbehebung und Betriebsunterstützung für den Vertragsgegenstand avus smart-cap,

  1. Definitionen
    1. Vertragsgegenstand: Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Positionen des Angebotes und der dortigen Beschreibung einschließlich der Voraussetzungen. Soweit die Auftragsbestätigung durch avus vom Angebot abweicht, gilt für die Festlegung des Vertragsgegenstandes die Auftragsbestätigung.
    2. Ein Patch ist die Modifikation des Vertragsgegenstandes, die ausschließlich Fehlerbehebung beinhaltet.
    3. Ein Release (Update) ist eine Verbesserung, möglicherweise geringfügige Erweiterung des Vertragsgegenstandes.
    4. Eine Version (Upgrade) ist ein wesentlich geändertes und in der Funktionalität erweitertes Produkt.
  2. Leistungsumfang
    1. Betriebsunterstützung durch avus, Mängelbehebung
      1. avus ist verantwortlich für die regelmäßige Funktionsfähigkeit und Aktualisierung des Vertragsgegenstandes inklusive den aktuellen Patches sowohl für die Updates der avus smart-cap Software als auch für die ordnungsgemäße Mainternierung der RFID-Hardware.
      2. Vor dem Einspielen von Updates wird der Kunde rechtzeitig informiert und um Einverständnis gebeten. Das Einspielen von Patches wird ohne vorherige Ankündigung durchgeführt. Sollten bei Patches Störungen des Betriebs erwartet werden (eventuell notwendiger reboot) wird dies vor der Installation mit dem Kunden abgestimmt.
      3. Das Einspielen von neuen Versionen bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden durchgeführt.
      4. Der Kunde erhält zum Zweck eines während der Laufzeit des Vertrages notwendig werdenden Austausches von jedem Typ der vor Ort eingesetzten RFID Reader ein entsprechendes Ersatzgerät, das vom Kunden zu verwahren ist. Wird ein Austausch entsprechender RFID Hardware notwendig, wird dies von einem Mitarbeiter des Kunden durchgeführt, den avus hierzu einarbeiten wird. Dieser Austausch wird durch avus fernmündlich unterstützt und begleitet. Die Abstimmung erfolgt einzelfallbezogen. Notwendige Konfigurationsänderungen werden umgehend durch avus durchgeführt.
      5. Fehlermeldungen sollen vorzugsweise elektronisch an die E-Mail-Adresse support@avus-gastro.de erfolgen. Diese werden im Ticketsystem von avus erfasst und dokumentiert und sodann der Versuch der Fehlereingrenzung sowie der Soforthilfe unternommen. Alternativ steht die avus-Hotline von Montag bis Freitag (außer feiertags) von 8:30 bis 16:30 Uhr unter der Nummer +49 711 22062 511 zur Verfügung. Bei Fehlermeldungen, die innerhalb der normalen Geschäftszeit von avus eintreffen, wird in der Regel umgehend mit der Fehlerbearbeitung begonnen. Ein Bearbeitungsbeginn innerhalb von 4 Stunden wird zugesichert. Bei Fehlermeldungen außerhalb der Geschäftszeit beginnt die 4-stündige Frist mit Beginn der Arbeitszeit am nächsten Arbeitstag. In dringenden Fällen sind - soweit entfernungsbedingt möglich - Einsätze vor Ort entweder am gleichen Tag oder bei Meldung nach 13:00 Uhr am nächsten Arbeitstag möglich. Eventuell anfallende Reisekosten werden gemäß der vereinbarten Pauschale zusätzlich berechnet.
      6. Die Fehlerbehebung durch avus erfolgt soweit möglich durch Fernwartung. Die Fernwartung wird über den einzurichtenden Remote-Zugang der Firewall durchgeführt. Die Datenübertragung zwischen den IT-Systemen von avus und dem Kunden erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung.
    2. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden
      1. Der Kunde stellt avus eine geeignete Infrastruktur bereit, über die avus einen Fernzugriff zu den notwendigen Daten und Systemen erhält. Sollte diese Infrastruktur nicht zur Verfügung stehen, erfolgt ein vor-Ort-Einsatz nur gegen eine zusätzliche Vergütung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Regelung von avus für Reisekosten und Reisezeiten.
      2. Der Kunde hat spätestens mit Vertragsbeginn einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter zu benennen sowie gegebenenfalls auf Anforderung von avus für Störungsanalysen erforderliche weitere Gesprächspartner.
      3. Auf Anforderung von avus hat der Kunde sicherzustellen, dass während der Arbeiten vor Ort (Montage, Mängelbeseitigung, etc.) oder im Rahmen des Remote-Supports eine fachkundige und entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner für Fragen oder Entscheidungen kurzfristig erreichbar und bei Bedarf auch vor Ort ist.
  3. Von der Mängelbehebung und Betriebsunterstützung nicht erfasste Sachverhalte
    1. In folgenden Fällen besteht keine Leistungsverpflichtung von avus:
      1. Der Vertragsgegenstand und/oder die Voraussetzungen dafür wurden vom Kunden verändert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung für den aufgetretenen Fehler nicht ursächlich ist und weiterhin dem Verantwortungsbereich von avus unterfällt.
      2. An Programmteilen, die nicht zur Originalfassung der Vertrags-Software gehören.
      3. An Programmteilen, deren Funktion von anderen, nicht von avus lizenzierten Programmen abhängt.